interne Verweise§ 30h BetrAVG (vom 01.01.2018) ... § 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt ...
Zitat in folgenden NormenSechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme (1) Soweit Entgeltansprüche ... Folgender § 30j wird eingefügt: „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von ... „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ... 18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1 " ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 1 2. BRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... a) Nach der Angabe „1a Absatz 1a" wird die Angabe „oder § 20 Absatz 3" eingefügt. b) In Nummer 1 wird nach der Angabe ... 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht;" eingefügt. 8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Sind Entgeltansprüche nicht ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)
V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1
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