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§ 5 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 5



(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre Gründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu fördern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu 3 v.H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v.H. des Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60 v.H., im zweiten Jahr 40 v.H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 20 v.H. ihrer angemessenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeichneten Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten drei Jahre nach der Anerkennung nicht übersteigen.

(2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,

1.
die aus der Umbildung von einem oder mehreren Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezog wie die der Erzeugergemeinschaft, oder

2.
deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die bereits einem Zusammenschluß angehören, dessen Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,

kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Aufwendungen erhalten, die ihr durch eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der genannten Zusammenschlüsse, zusätzlich entstehen.

(3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt werden.

(4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichendem Umfang bei den regional in Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Verfügung stehen, in den ersten sieben Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen für Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigungen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen können. Der Betrag der Investitionsbeihilfen darf 25 v.H. der Investitionskosten nicht übersteigen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf der Betrag der Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 1995 30 vom Hundert der Investitionskosten nicht übersteigen. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs der Anerkennung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung ihren Sitz hat.



 

Zitierungen von § 5 Marktstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MarktStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MarktStrG (vom 15.12.2010)
... die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt ... soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in ...
§ 8 MarktStrG
... a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können, b) soweit ...