(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach
§ 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
- 2.
- der Name des Markeninhabers,
- 3.
- Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
- 4.
- Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
- 5.
- Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
- 6.
- Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357