In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- 1.
- Wortmarke (§ 7),
- 2.
- Bildmarke (§ 8),
- 3.
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- 4.
- Farbmarke (§ 10),
- 5.
- Klangmarke (§ 11),
- 6.
- Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder
- 7.
- sonstige Marke (§ 12a)
in das Register eingetragen werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung". ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 , eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a ... Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ... „7. sonstige Markenform (§ 12)". 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung ...