1Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach
§ 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben.
2Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung ... über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,". 15. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Urkunde, Bescheinigungen Der ... 15. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Urkunde, Bescheinigungen Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde ...