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Änderung § 29 MarkenV vom 09.12.2010

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§ 29 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 29 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Form des Widerspruchs


(Text alte Fassung)

(1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



 

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