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Änderung § 14 MarkenV vom 10.01.2014

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§ 14 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 14 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.



 
(heute geltende Fassung)