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Änderung § 11 MarkenV vom 24.06.2016

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§ 11 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 11 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Hörmarken


(Text neue Fassung)

§ 11 Klangmarken


vorherige Änderung

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.

4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.




(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.

(2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.

(3)
Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(heute geltende Fassung)