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Änderung § 29 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 29 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 29 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Form des Widerspruchs


(Text alte Fassung)

(1) Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(heute geltende Fassung) 

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