Änderung § 2 MarkenV vom 01.04.2019

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§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.



(heute geltende Fassung) 



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