Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a MarkenV vom 24.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MarkenVÄndV am 24. Juni 2016 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 6a MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Markenbeschreibung


vorherige Änderung

 


(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Markenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht werden.

(2) 1 Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen grafischen Wiedergabe allein nicht ausreichend darstellen lässt. 2 Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12.

(3) 1 Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen. 2 Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. 3 Die Markenbeschreibung muss den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)