Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 MarkenV vom 24.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. MarkenVÄndV am 24. Juni 2016 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 9 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dreidimensionale Marken


(Text alte Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. 2 Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. 3 Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) 1
Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3 oder 4 einzureichen. 2 Wird die Wiedergabe der Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(3) 1 Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. 2 Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) 1 Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. 2 Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.