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Änderung § 11 MarkenV vom 24.06.2016

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§ 11 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 11 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Hörmarken


(Text alte Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5)
Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers
sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers
nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar,
gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.

4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.


(Text neue Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen.

(2) 1 Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. 2 Für die Form der grafischen Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1 Der Anmelder muss zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen. 2 Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

(4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. 1 Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 2 Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). 3 Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. 4 Gepackte und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.

2. Im Übrigen
gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 entsprechend.