§ 22 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 22 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Änderung der Klasseneinteilung | |
(Text alte Fassung) Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. 2 Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen. (2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten Marken, deren Waren und Dienstleistungen bislang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen ordnen. |