Änderung § 6 MarkenV vom 14.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 2 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie der MarkenV

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§ 6 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 6 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Angaben zur Markenform


In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1. Wortmarke (§ 7),

2. Bildmarke (§ 8),

3. dreidimensionale Marke (§ 9),

(Text alte Fassung)

4. Kennfadenmarke (§ 10),

5. Farbmarke 10a),

6. Hörmarke 11) oder

7. sonstige Markenform 12)

(Text neue Fassung)

4. Farbmarke (§ 10),

5. Klangmarke 11),

6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke 12) oder

7. sonstige Marke 12a)

in das Register eingetragen werden soll.



(heute geltende Fassung) 



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