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Änderung § 8 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 8 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 8 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bildmarken


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. 2 Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. 3 Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) 1 Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. 2 Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) 1 Für die Wiedergabe der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Wiedergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. 2 Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3 In dem für die Wiedergabe der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 befinden. 4 Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.

(4) 1 Wird für die Wiedergabe der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. 2 Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3 Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. 4 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.

(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk 'oben' abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(6) 1 Die Wiedergabe der Marke kann alternativ zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf einem Datenträger eingereicht werden. 2 Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. 3 Entspricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. 4 Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 5 Die Darstellung ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1. 1 Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:


Grafikformat | | JPEG (*.jpg)

Auflösung | Bei Breitformat
in der Breite | Mindestens 945,
höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)

| Bei Hochformat
in der Höhe | Mindestens 945,
höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)

Farbraum | | sRGB

Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p

| Schwarz-Weiß | 8 Bit/p

| Graustufen | 8 Bit/p


2 Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. 3 Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. 1 Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

2 Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.

(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf Papier und auf einem den Erfordernissen von Absatz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf dem Datenträger die für den Schutzgegenstand maßgebliche Markenwiedergabe.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. 2 Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. 3 Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) 1 Die Darstellung der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. 2 Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

(3) 1 Für die Darstellung der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Wiedergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. 2 Die Darstellung der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3 In dem für die Darstellung der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung und die Angaben nach Absatz 5 befinden. 4 Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.

(4) 1 Wird für die Darstellung der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. 2 Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3 Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. 4 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.

(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk 'oben' abgesetzt oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

(6) § 6a bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)