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Änderung § 10a MarkenV vom 14.01.2019

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§ 10a MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 10a MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Farbmarken


(Text neue Fassung)

§ 10a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein Farbmuster beizufügen. 2 Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

(3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)