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Änderung § 12a MarkenV vom 14.01.2019

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§ 12a MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 12a MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Sonstige Markenformen


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(1) 1 Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. 2 Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 3 Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.

(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.


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