§ 31 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 31 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche | |
(Text alte Fassung) (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden. (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden. | (Text neue Fassung) Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden. |