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Änderung § 41 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 41 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 41 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Löschung wegen Verfalls


(Text neue Fassung)

§ 41 Verfall


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.



(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,



1. die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

vorherige Änderung

4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und

5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.



4. falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und

5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.