§ 42b MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 42b MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 42b (neu) | (Text neue Fassung)§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz |
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten. |