Änderung § 42b MarkenV vom 14.01.2019

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§ 42b MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 42b MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz


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Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.




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