Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42c MarkenV vom 14.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42c MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 2 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42c MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 42c MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register


(Text neue Fassung)

§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft


vorherige Änderung

(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.

(2)
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3)
Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten Angaben.

(4) 1 Der erstmaligen Veröffentlichung
einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. 2 Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. 3 Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen.



(1) 1 Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. 2 Die Erklärung wird in das Register eingetragen.

(2)
Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.

(3) Erklärungen
nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.

(heute geltende Fassung)