(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Spezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich nach den Handlungsbereichen
- 1.
- Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft,
- 2.
- Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen,
- 3.
- Führung, Kommunikation und Kooperation.
(3) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" wird der Prüfungsteilnehmer nach seiner Wahl geprüft in:
- 1.
- Güterverkehr,
- 2.
- Personenverkehr oder
- 3.
- Verkehrsinfrastruktur.
(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" sind anhand praxisorientierter Aufgaben und Fälle in den Handlungsbereichen "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" und "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" jeweils schriftlich, im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" mündlich zu prüfen. Für jede dieser schriftlichen Prüfungsleistungen stehen mindestens 90 und höchstens 180 Minuten zur Verfügung; die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 300 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" beträgt in der Regel 30 Minuten. Für ihre Vorbereitung stehen dem Prüfungsteilnehmer bis zu 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.
(5) Die "Spezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 werden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen aus Güterverkehr, Personenverkehr oder Verkehrsinfrastruktur. Die Prüfung dauert mindestens 180 und höchstens 240 Minuten.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß §
3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Schriftliche Prüfungsleistungen der Spezifischen Qualifikationen, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 48 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Die Ergänzungsprüfungen sollen nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.