Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
|

§ 6 Spezifische Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:

1.
Güterverkehr,

2.
Personenverkehr oder

3.
Verkehrsinfrastruktur.

(2) "Güterverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und Logistik,

2.
Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Güterverkehr und Logistik,

3.
Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güterverkehr und Logistik,

4.
Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Güterverkehr und Logistik,

5.
Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Güterverkehr und Logistik.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die rechtlichen Rahmenbedingungen im Güterverkehr und in der Logistik kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Er soll in der Lage sein, mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im Güterverkehr und in der Logistik zu entwickeln sowie die Grundlagen eines diesbezüglichen Marketings anzuwenden. Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einem sicheren sowie umweltverträglichen Transport und Qualitätsansprüchen des Kunden erkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln können.

(3) "Personenverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im Personenverkehr,

2.
Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/Logistik,

3.
Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logistik,

4.
Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logistik im Personenverkehr,

5.
Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Personenverkehr/Logistik,

6.
Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Personenverkehr/Logistik.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die tariflichen, preislichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Personenverkehr kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er in der Lage sein, mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im Personenverkehr zu entwickeln sowie die Grundlagen eines diesbezüglichen Marketings anwenden zu können. Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einer sicheren und umweltverträglichen Beförderung und den Qualitätsansprüchen des Unternehmens und des Reisenden erkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln können.

(4) "Verkehrsinfrastruktur" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,

2.
Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,

3.
Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungsrecht,

4.
Instandhaltung,

5.
Märkte und Konzeptionierung von Produkten im Bereich Verkehrsinfrastruktur,

6.
Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Bereich Verkehrsinfrastruktur,

7.
Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im Bereich Verkehrsinfrastruktur,

8.
Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im Bereich Verkehrsinfrastruktur.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er grundlegende Kenntnisse zu den gesetzlichen Grundlagen und möglichen Finanzierungsmodellen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur besitzt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er, ausgehend von einer konkreten Marktsituation und unter Anwendung der Marketinginstrumente, Dienstleistungsangebote im Bereich der Infrastruktur entwickeln können. Dabei sollen die Qualitäts- und Umweltaspekte dieser Angebote eingeschätzt und berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VerkPrV Zusatzqualifikationen
... zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat. (3) § 3 Abs. 5, § 6 , § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Über das ...