(1) Die Prüfungsleistungen gemäß §
3 Abs. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist die in der Anlage
2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsteile.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Handlungsbereich mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer darin mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.