§ 3 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,
- 3.
- für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,
- 4.
- Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 PflegeStatV Periodizität und Berichtszeit (vom 27.07.2013) ... nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. ...
§ 5 PflegeStatV Auskunftspflicht (vom 27.07.2013) ... Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig. (2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
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