(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
(2) Die Angaben nach §
2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach §
2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.
(3) Die Angaben nach den §§
2 und
3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581