§ 16 Zuständigkeiten
(1)
1Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörden für die Aufgaben nach
§ 2 erstreckt sich auf das Flugplatzgelände.
2Die Maßnahmen nach
§ 3 Absatz 4 und
§ 5 Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvorräten sowie Post und Material von Luftfahrtunternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde auch außerhalb des Flugplatzgeländes durchführen.
(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz und nach der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3)
1Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und
§ 9a einschließlich der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn, dass überlassene Bereiche im Sinne von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind.
2Die Aufgaben nach
§ 10a Absatz 3 und 4 werden ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.
(3a)
1Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach
§ 9 Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen.
2Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach Absatz 2 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen.
4Das Bundesministerium des Innern macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen Bundesbehörden und
- 2.
- in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständigen Bundesbehörden.
(3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 werden die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 10a Absatz 2 von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die insoweit zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. 2Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunternehmens oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette auswirken, werden vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angeordnet.
(5)
1Die Befugnis nach
§ 3a Absatz 1 wird vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
2Bei Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach Satz 1 verzichtet werden.
3Die Befugnis nach
§ 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
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Zitat in folgenden NormenBundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 4 BPolG Luftsicherheit (vom 27.06.2020) ... 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 ... in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
G. v. 30.11.1954 BGBl. I S. 354; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
§ 2 LFBAG (vom 18.06.2021) ... die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist, 20. Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels ...
Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
§ 2 LuftSiAV Begriffsbestimmungen ... Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, das die Zuständigkeiten gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes für die Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgeführten ...
Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 28.04.2013 BGBl. I S. 1118
Entscheidung BVerfGE20130320 ... - in den genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ... „§ 10a Sicherheitsausrüstung". f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Beleihung". ... 14 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1" ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen." 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Beleihung (1) ...
Artikel 2 1. LuftSiGÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes ... 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des ... Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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