§ 16 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 16 Zuständigkeiten


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das Flugplatzgelände. 2Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post, Flughafenlieferungen und Bordvorräten sowie Post und Material von Luftfahrtunternehmen kann die Luftsicherheitsbehörde auch außerhalb des Flugplatzgeländes durchführen.

(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 9 Absatz 1 und 2 bis 4 und § 9a einschließlich der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette werden vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen; dies gilt nicht für Flughafenlieferungen, es sei denn, dass überlassene Bereiche im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind. 2Die Aufgaben nach § 10a Absatz 3 und 4 werden ebenfalls vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Satz 1 betroffen ist.

(3a) 1Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. 2Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach Absatz 2 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen. 4Das Bundesministerium des Innern macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen Bundesbehörden und

2.
in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständigen Bundesbehörden.

(3b) Abweichend von Absatz 3a Satz 3 werden die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 10a Absatz 2 von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Sinne von Absatz 3 Satz 1 betroffen ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die insoweit zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. 2Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrtunternehmens oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette auswirken, werden vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angeordnet.

(5) 1Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 2Bei Gefahr im Verzug kann auf das Benehmen nach Satz 1 verzichtet werden. 3Die Befugnis nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020

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Frühere Fassungen von § 16 LuftSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
vom 22.04.2020 BGBl. I S. 840
aktuell vorher 04.03.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 582 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 337 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 LuftSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 4 BPolG Luftsicherheit (vom 27.06.2020)
... 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 ... in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...

Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
G. v. 30.11.1954 BGBl. I S. 354; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
§ 2 LFBAG (vom 18.06.2021)
... die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist, 20. Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels ...

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
§ 2 LuftSiAV Begriffsbestimmungen
... Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, das die Zuständigkeiten gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes für die Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgeführten ...

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Anlage 1 LuftSiGebV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.02.2024)
...  17 Überwachungsmaßnahmen gemäß § 2 i. V. m. § 16 Absatz 2 und 3 LuftSiG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 28.04.2013 BGBl. I S. 1118
Entscheidung BVerfGE20130320
... - in den genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
...  „§ 10a Sicherheitsausrüstung". f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Beleihung".  ... 14 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1" ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen." 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Beleihung (1) ...
Artikel 2 1. LuftSiGÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des ... Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Artikel 3 1. LuftSiGÄndG Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
... die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes hierfür zuständig ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend." 3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach Absatz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 337 9. ZustAnpV Luftsicherheitsgesetz
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
...  17 Überwachungsmaßnahmen gemäß § 2 i. V. m. § 16 Absatz 2 und 3 LuftSiG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 582 10. ZustAnpV Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...


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