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Änderung § 15 LuftSiG vom 04.03.2017

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§ 15 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 15 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Sonstige Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. 2 Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. 3 Ein generelles Ersuchen ist zulässig. 4 Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) 1 Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. 2 Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. 2 Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. 3 Ein generelles Ersuchen ist zulässig. 4 Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) 1 Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. 2 Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten.

(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)