Änderung § 15a LuftSiG vom 17.03.2026

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§ 15a LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 15a LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. 2 Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.

(2) 1 Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. 2 § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.




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