§ 1 LuftSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 1 LuftSiG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. |