Änderung § 3 LuftSiG vom 04.03.2017

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§ 3 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 3 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.

(2) 1 Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2 In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.

(4) 1 Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. 2 Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.





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