Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 LuftSiG vom 04.03.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LuftSiGÄndG am 4. März 2017 und Änderungshistorie des LuftSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 18 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,

4.
entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

5.
entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unberechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen verschafft oder

6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach
§ 8 Abs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht,

2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

5.
entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis
einem Dritten überlässt,

7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder

9. entgegen
§ 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.