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Änderung § 10 LuftSiG vom 26.11.2019

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§ 10 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 154 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zugangsberechtigung


(Text alte Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2 Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. 3 Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4 Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5 Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(Text neue Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2 Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. 3 Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4 Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5 Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(heute geltende Fassung) 

 
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