§ 12
1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
interne Verweise§ 100 BVerfGG ... Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12 , so erhält er, wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer ...
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 54 GOBVerfG ... wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 55 GOBVerfG ... ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag ...
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