(1) 1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. 2Jede Kammer besteht aus drei Richtern. 3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach §
80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§
90 und
91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 40 GOBVerfG ... Gehört ein Richter mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluß nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die ...