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§ 16 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 16



(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.



 

Zitierungen von § 16 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a BVerfGG
... doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 31 GOBVerfG
... Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der ...
§ 57 GOBVerfG
... Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG. (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 31 GOBVerfG
... Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der ...
§ 58 GOBVerfG
... Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BVerfGG. (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln ...