§ 41
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenParteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 33 PartG Verbot von Ersatzorganisationen ... fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41 , 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses ...
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