§ 63 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 63


§ 63 wird in 3 Vorschriften zitiert

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

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Zitierungen von § 63 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 BVerfGG
... Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer ...
§ 66a BVerfGG (vom 04.08.2009)
... Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Artikel 2 PKGrGEG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63. ...


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