1In Verfahren nach §
13 Nr. 5 in Verbindung mit §
2 Abs. 3 des
Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach §
18 Abs. 3 des
Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§
19 und
23 Abs. 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Gleiches gilt bei Anträgen gemäß §
14 des
Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit §
63.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346