1Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem
Grundgesetz oder Landesrecht mit dem
Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.
2Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem
Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
§ 79 BVerfGG ... Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom ... Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus ...