(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem
Grundgesetz für unvereinbar oder nach §
78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zulässig.
(2)
1Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des §
95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß §
78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
3Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des §
767 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24