(1) Die Vorschriften der §§
77 bis 79 gelten entsprechend.
(2) Die in §
77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
(4)
1Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das
Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.
2Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen.
3Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 41 GOBVerfG ... wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die ... mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte ...
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 41 GOBVerfG ... wird (§ 81a, § 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit ... § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Abs. 4 BVerfGG genannten Gerichte ...