(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
- soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
- b)
- wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 22 GOBVerfG ... es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a , 93b BVerfGG). (2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ ...
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 22 GOBVerfG ... es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a , 93b BVerfGG). (2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 Abs. 2 BVerfGG) ...