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§ 93d - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 93d



(1) 1Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Sie ist unanfechtbar. 3Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) 1Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. 2Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. 3Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) 1Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. 2Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

 
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Zitierungen von § 93d BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93d BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 40 GOBVerfG
... einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat. (3) Lehnt die Kammer die Annahme einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 40 GOBVerfG
... Beschluß der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat. (3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ...