Änderung § 97e BVerfGG vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ÜVerfBesG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des BVerfGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 97e BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 97e BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97e


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 2 Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed