Änderung § 35c BVerfGG vom 26.11.2019

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§ 35c BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 35c BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35c


(Text alte Fassung)

Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren nutzen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.

 



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