- 1.
- wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder
- 2.
- für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.
Das Bundesverfassungsgericht gibt
- 1.
- in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
- 2.
- in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
1Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem
Grundgesetz oder Landesrecht mit dem
Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.
2Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem
Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem
Grundgesetz für unvereinbar oder nach §
78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zulässig.
(2)
1Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des §
95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß §
78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
3Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des §
767 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.