Synopse aller Änderungen des BVerfGG am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 2 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVerfGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 15a
    § 16
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 17
       § 17a
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 25a
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 34a
       § 35
    Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
       § 35a
       § 35b
       § 35c
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
    Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
    Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
       § 48
    Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
    Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
    Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 66a
       § 67
    Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
       § 68
       § 69
       § 70
    Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
       § 71
       § 72
    Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
       § 73
       § 74
       § 75
    Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
    Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 82a
    Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
       § 83
       § 84
    Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
       § 85
    Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
       § 90
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 93b
       § 93c
       § 93d
       § 94
       § 95
       § 95a
       § 96
    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
       § 97
(Text alte Fassung) nächste Änderung

IV. Teil Schlußvorschriften
(Text neue Fassung)

IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
    § 97a
    § 97b
    § 97c
    § 97d
    § 97e
V. Teil
Schlußvorschriften
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 106
    § 107
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97a (neu)




§ 97a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) 1 Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. 2 Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. 3 Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. 4 Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97b (neu)




§ 97b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). 2 Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). 3 Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. 4 Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. 5 Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) 1 Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. 2 Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. 3 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97c (neu)




§ 97c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. 2 Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97d (neu)




§ 97d


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1 Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3 Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4 Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97e (neu)




§ 97e


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 2 Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.




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