Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 49 GOBVerfG ... Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des ... 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam. ...
§ 54 GOBVerfG ... Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag ... (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 50 GOBVerfG ... Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des ... 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam. ...
§ 55 GOBVerfG ... Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ... (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es ...
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